Satzung




§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Cunewalder Tal" mit Sitz in 02733 Cunewalde. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bautzen eingetragen werden. Nach seiner Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V."


§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereines
  1. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind Zweck bestimmt für die Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  4. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung volkstümlicher Feste und Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Mitglieder.

  5. Es ist Aufgabe des Vereins, insbesondere der Jugend, am kulturellen Leben unseres Tales mitzuwirken und die Bewahrung des oberlausitzer Brauchtums und der seit 1720 bestehenden guten, alten Tradition im Cunewalder Tal fortzuführen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann werden, dem nicht durch Richterspruch das Wahlrecht und die Fähigkeit öffentliche Ämter zu begleiten abgesprochen worden ist. Des Weiteren kann nur der Mitglied werden, der über sittliche und moralische Reife verfügt sowie einen unbescholtenen Lebenswandel führt. Wer dem Verein beitreten will, muss dieses dem Vorstand schriftlich mitteilen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für eine eventuelle Nichtaufnahme brauchen nicht angegeben werden.

  2. Die Mitglieder unterscheiden sich in:
    1. ordentliche Mitglieder,
    2. Ehrenmitglieder,
    3. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren.

  3. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, außer den Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 c.
    Mit Vollendung des 70. Lebensjahres tritt die Ehrenmitgliedschaft ein. Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder vor Vollendung des 70. Lebensjahres zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt bei
    1. Tod,
    2. freiwilligem Austritt,
    3. Ausschluss.

  2. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Beiträge müssen bis zum Ende des Geschäftsjahres bezahlt werden. Mit dem Ausscheiden verliert der Betreffende jeden Anteil am Vereinsvermögen. Der Beitrag muss drei Monate nach Jahresabschluss vollständig bezahlt sein, widrigenfalls der Betreffende als ausgeschlossen gilt.

  3. Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes:
    1. grobe Verstöße gegen die Satzung,
    2. Rückstände bei Beitragszahlung.

  4. Gegen die Entscheidung eines Ausschlusses kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Einspruchs herbeizuführen und ist dann endgültig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, seine Einrichtungen zu nutzen und organisierte Fördermaßnahmen wahrzunehmen.

  2. Die Mitglieder haben das Recht, zu wählen und gewählt zu werden, außer die im § 4 Nr. 2c genannten Mitglieder.

  3. Die Mitglieder haben die Pflicht:
    1. den verein mit seinen Zielen und Aufgaben zu unterstützen,
    2. die Satzung einzuhalten und Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen,
    3. fristgemäß die Beiträge zu zahlen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vereinsvorstand
  1. Der Vereinsvorstand besteht aus 5 gewählten Personen:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister,
    4. weiteren 2 Vorstandsmitgliedern.

    Der Vorstand bestimmt einen Schriftführer aus seiner Mitte.

  2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister.
    Es wird festgelegt, dass der 1. Vorsitzende mit dem Schatzmeister oder einer dieser beiden mit dem 2. Vorsitzenden den Verein gemäß § 26 vertritt.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  4. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse können nur mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Sitzungen werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden einberufen.

  5. Beendet ein Vorstandsmitglied auf andere Weise als durch Neuwahl sein Wahlverhältnis, so erfolgt die Ergänzung durch Neuwahl.

  6. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

  7. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere die Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    2. Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
    4. Beschlussfassung über die Aufgabenverteilung von Mitgliedern.

    In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Einladung zur Mitgliederversammlung: Einladungen erfolgen schriftlich 7 Tage vor Mitgliederversammlungstermin.

  2. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Sitz und Stimme, soweit sie volljährig sind (außer den Mitgliedern nach § 4 Nr. 2c).

  3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Wahl des Kassenprüfers,
    3. Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
    4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    6. Entlastung des Vorstandes,
    7. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse gemäß § 9 Nr. 3 g ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.

  5. Eine Mitgliederversammlung findet statt:
    1. mindestens einmal im Jahr im 1. Quartal,
    2. wenn dies dem Vorstand erforderlich erscheint,
    3. auf Antrag der Mitglieder.

  6. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Sie sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages wird jährlich aufgrund der finanziellen Lage des Vereins von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge hat vierteljährlich zu erfolgen.


§ 11 Finanzen
  1. Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Erlösen aus aktiven Leistungen der Vereinsmitglieder.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben verwendet werden.

  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz und Vergütung der im Interesse des Vereins getätigten Auslagen.

  5. Die Finanzen werden vom Schatzmeister verwaltet.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt nach Ende des Geschäftsjahres, spätestens bis 28. Februar des folgenden Jahres. Außerdem erfolgt die Kassenprüfung einmal jährlich unangemeldet. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Durch die Kassenprüfer ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen.


§ 13 Haftung

Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.


§ 14 Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde des Cunewalder Tales mit der Zweckbestimmung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.



Cunewalde, 15. Mai 1996